Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 5 Amtliche Werke

UrhG § 5 Amtliche Werke

[ Auszug: (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheber ... ]